Beschreibung
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Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, sind die Kantone verpflichtet, die sogenannten Netzgebiete zu bezeichnen und die verantwortlichen Netzbetreiber zu benennen (Art. 5 Abs. 1 StromVG). Mit der Zuteilung dieser Netzgebiete wird definiert, in welchen geografisch abgegrenzten Gebieten die Anschlusspflicht (Art. 5 Abs. 2) und die Lieferpflicht (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) durch welchen Netzbetreiber wahrgenommen wird. Die Zuteilung der Netzgebiete hat dabei flächendeckend zu erfolgen. Im Sinne der Versorgungssicherheit soll somit sichergestellt werden, dass für alle Endverbraucher bekannt ist, welcher Netzbetreiber die Anschluss- und Lieferpflicht wahrzunehmen hat.
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