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Kurzbeschreibung
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Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der Schweiz Ganzjahresbetriebe, jedoch nicht Sömmerungsbetriebe, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) mit einer Hangneigung bis 18 Prozent mit emissionsmindernden Verfahren ausbringen. Betriebe, deren düngebare Fläche (abzüglich Ausnahmen) insgesamt 3 Hektaren nicht übersteigt, sowie alle Sömmerungsbetriebe, sind vom Obligatorium befreit. Betriebe können Flächenkompensationen oder die Befreiung von der Schleppschlauchpflicht beantragen. Flächen mit Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualität I oder mit einheimischen, standortgerechten Einzelbäumen, bei denen eine Düngung mit emissionsmindernden Verfahren aus Platzgründen nicht möglich ist, können durch ein Ausnahmegesuch von der Pflicht befreit werden. Hochstamm-Obstgärten der Qualität II sind aufgrund der Platzverhältnisse grundsätzlich von der Schleppschlauchpflicht ausgenommen.
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