Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes den „Rebbaukataster“ gemäss Artikel 61 Landwirtschaftsgesetz und Artikel 4 der Weinverordnung (SR 916.140). Er umfasst alle Grundstücke die mit Reben bepflanzt sind oder sich in Erneuerung befinden
Der RBK umfasst alle Grundstücke die mit Reben bepflanzt sind oder sich in Erneuerung befinden.
Weitere Informationen und Datenbezug: https://www.sg.ch/bauen/geoinformation/gi/geodaten/rbk.html
Verfügbar als Geodienst: https://www.sg.ch/bauen/geoinformation/gi/geodienste.html