Die Regierung legt das Gebiet der regionalen Zivilschutzorganisationen und deren Bestände unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Gefährdungen in Absprache mit den politischen Gemeinden fest.
sGS 413.1 Art. 1bis sGS 413.11 Art. 1bis; Art. 13a Abs. 1; Anhang 2
21-SG Zivilschutzorganisationen
Weitere Informationen und Datenbezug: https://www.sg.ch/bauen/geoinformation/gi/geodaten/zso.html